Steuertipp der Dornbach GmbH


-Anzeige-

Im Ausland zu Hause, beim Finanzamt im Blick

Viele Mittelständler sind mittlerweile auch international aufgestellt und haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten Tochtergesellschaften im Ausland gegründet oder gekauft. Alternativ wird das Auslandsgeschäft über sogenannte Betriebsstätten geführt. Die Lieferketten und Kunden sind nicht mehr lokal begrenzt, sodass sich häufig Unternehmensstrukturen ergeben, bei denen Produktionsteile oder der Vertrieb im Ausland über eigene lokale Tochtergesellschaften geführt werden.

Bis dahin nicht viel Neues – das Thema wird jedoch dann steuerlich brisant, wenn sich die Betriebsprüfung die sogenannten Verrechnungspreise anschaut und diese überprüft. Zwischen Unternehmen und Kunden ist es logisch, dass sich der Preis für ein Produkt oder eine Dienstleistung am Markt ergibt oder durch Verhandlungen einpendelt (der Kunde möchte möglichst wenig zahlen, das Unternehmen einen möglichst hohen Preis).

In der beschriebenen Ausgangssituation gibt es aber keine zwei Parteien mit unterschiedlichen Interessen. Die Mutter- und Tochtergesellschaft werden ja zwangsläufig von demselben Unternehmer betrieben. Dennoch sagt das Steuerrecht an dieser Stelle, dass man hier so tun muss, als ob sich zwei fremde Dritte gegenüberstehen. Das heißt, das Mutterunternehmen (z.B. eine deutsche GmbH & Co. KG) muss aus steuerlicher Sicht mit der Auslandstochtergesellschaft (z.B. in Frankreich) Preise vereinbaren, die einem Drittvergleich standhalten. Dies ist unter anderem im sogenannten Außensteuergesetz geregelt. Hintergrund der beschriebenen Thematik ist, dass das Einkommen der Gesellschaften in dem Land versteuert werden soll, wo es erwirtschaftet wird.

Überraschend ist, dass viele Mittelständler zwar seit Jahren oder Jahrzehnten diese Strukturen leben, die Verrechnungspreise jedoch häufig nicht korrekt ermittelt und nicht ordnungsgemäß dokumentiert werden. Die Überprüfung solcher Fälle durch die Betriebsprüfung nimmt jedoch zu – die Finanzverwaltung setzt schon seit langer Zeit eigene Auslandsfachprüfer ein, die speziell für diese Themen geschult sind.

Folgendes Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:
Die A-GmbH mit Sitz in Deutschland vertreibt ihre Produkte in Italien über eine italienische Tochtergesellschaft. Der Verkauf der Produkte nach Italien erfolgt mit einem Gewinnaufschlag von 20%. Die italienische Gesellschaft hat eine Umsatzmarge von 5%.

Nun stellt sich in der Betriebsprüfung heraus, dass der Kundenstamm für die Produkte zwar von der deutschen Gesellschaft aufgebaut wurde, anschließend jedoch ohne Entgelt von der italienischen Gesellschaft weiter genutzt wurde. Auch wurde der Vertrieb für Italien zuvor von Deutschland aus durchgeführt und anschließend auf die italienische Tochtergesellschaft übertragen. After- Sales-Leistungen und Reparaturen durch Servicetechniker mit ausreichendem Know-how erfolgen auch durch die Tochter selbst.

Was hier beschrieben wird, ist steuerlich gesehen ein Supergau. Es liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Funktionsverlagerung von Deutschland nach Italien vor. Das heißt, hier könnte es dazu kommen, dass das deutsche Unternehmen aufgrund des Transfers des Kundenstamms und weiterer stiller Reserven Steuern nachzahlen muss. Die Verrechnungspreise selbst sowie die Umsatzmargen sind ebenfalls standardmäßig Prüfungsschwerpunkt bei einer Betriebsprüfung.

Sofern nun auch keine Verrechnungspreisdokumentation vorliegt, können empfindliche Strafen drohen. In drastischen Fällen können auch Vorwürfe wie Steuerhinterziehung im Raum stehen.

Was ist zu tun?
Mittelständische Unternehmen mit Auslandstochtergesellschaften oder Betriebsstätten sollten ihre Steuerberater auf das Thema Verrechnungspreise ansprechen und prüfen, ob eine ausreichende Verrechnungspreisdokumentation vorliegt.

KONTAKT
www.dornbach.de

Text und Foto: Herr Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Johannes Quast ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter bei der DORNBACH GmbH in Koblenz