Viele Unternehmen werden es bereits mitbekommen haben: Das Bundesverfassungsgericht wird noch in diesem Jahr über die Rechtmäßigkeit erbschaftsteuerlicher Begünstigungen für Betriebsvermögen entscheiden.
Worum geht es: Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, GmbHs und AGs, OHGs, GmbH & Co. KGs etc.) können teilweise (85%) oder nahezu vollständig steuerfrei übertragen werden. Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren befasst sich nun (einmal wieder) mit der Frage, ob diese vermeintliche Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen zu Privatvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Diese vermeintliche Ungleichbehandlung wird zudem von einigen politischen Parteien und Teilen der Presse noch angeheizt und häufig unvollständig dargestellt.
Bereits im jetzigen System ist die vollständige Befreiung nur unter sehr engen Voraussetzungen und langen Nachbehaltensfristen (z.B. über sieben Jahre konstante Lohnsummen) möglich. Das sogenannte Verwaltungsvermögen wird häufig bereits heute – nach Abzügen – voll versteuert. Bei sogenannten Großerwerben (die Schwelle ist hierfür bereits bei MEUR 26 erreicht) erfolgt nur noch eine abschmelzende Begünstigung, die bei MEUR 90 vollständig endet. Es gibt theoretisch auch eine Verschonungsbedarfsprüfung, die jedoch u.a. nur dann greift, wenn die anfallende Steuer durch verfügbares (Privat-)Vermögen nicht bezahlt werden kann.
Der springende Punkt ist jedoch ein anderer: Man vergleicht hier Äpfel mit Birnen. Das Betriebsvermögen ist in den meisten Fällen betrieblich in Maschinen, Gebäuden und anderen Betriebsmitteln gebunden. Das heißt, der Erbe erhält hier zwar auf dem Papier einen hohen Vermögenswert, dieser Wert ist jedoch (abgesehen von den Ausschüttungen) nicht verwertbar. Ein Verkauf innerhalb der langen Sperrfristen (fünf bzw. sieben Jahre) würde zu einer nachträglichen Erbschaftsteuer führen. Darüber hinaus sind die Erben für Mitarbeiter, Fortbestand von Unternehmen und Arbeitsplätze verantwortlich. Nicht selten verlangen die Banken private Sicherheiten (z.B. Bürgschaften) oder Gesellschafterdarlehen. Vergleicht man dies mit einer privaten Geld- oder Immobilienschenkung, wird direkt ersichtlich, dass der Vergleich hinkt, da die Ausgangsposition (Vermögen und Risiko) eine ganz andere ist.
Die SPD hat beispielsweise einen Reformvorschlag vorgestellt, nach dem für Betriebsvermögen ein einheitlicher Freibetrag von MEUR 5 gelten soll. Für darüber hinaus gehende Steuerbelastungen ist eine Stundungsmöglichkeit von bis zu 20 Jahren vorgesehen. Die Zahl der Unternehmen, die diese Grenze überschreiten, ist erheblich.
Sofern das Bundesverfassungsgericht nun zeitnah entscheidet – womit zu rechnen ist –, dass die derzeitigen „Begünstigungen“ verfassungswidrig sind, ist völlig offen, wie die Rechtsfolgen ausfallen werden. In vergangenen Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit von erbschaftsteuerlichen Regelungen gab es einen Übergangszeitraum bis zur gesetzlichen Neuregelung. Es bleibt dann zu hoffen, dass sich das Modell der SPD so nicht durchsetzen wird – dies würde für die Unternehmer wesentliche Nachteile und Liquiditätsverluste bedeuten.
Was tun? Die Unternehmer sollten, sofern nicht bereits erfolgt, mit ihrem Steuerberater das Thema kurzfristig angehen. Der Fokus sollte dabei eher auf einer zeitnahen Übertragung liegen, um die bestehenden Begünstigungen noch zu nutzen. Übliche vorbereitende Umstrukturierungen sollten im Hinblick auf das kurze verbleibende Zeitfenster auf ein Minimum reduziert werden.
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